Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe. 4.1 A.Y. (nachfolgend Rekurrent) liess durch den beigezogenen Rechtsvertreter am 25.5.2021 Rekurs gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 5.5.2021 erheben. In der Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass von B. Z. zu befreien;