Der Gesetzgeber habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe. Ein solches Verhältnis sei weder dokumentiert, noch lasse sich ein solches aus den Schilderungen des Einsprechers ableiten. Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe.