eine Vaterschaftsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB sei nie eingereicht worden. 3.2 Es sei im Ergebnis nicht stossend, den Einsprecher trotz seiner biologischen Abstammung in der Klasse 5 (übrige Steuerpflichtige) zu besteuern. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des leiblichen Vaters ihn - den Einsprecher - auch keine aus dem Kindesverhältnis fliessenden Pflichten getroffen. Der Gesetzgeber habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe.