Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Begründet wurde der ablehnende Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass gemäss dem «Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4» des Bundesamtes für Justiz (BJ) bezüglich einer testamentarischen Kindesanerkennung u.a. vorausgesetzt werde, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehe. Zum Zeitpunkt der Geburt des Einsprechers sei dessen Mutter mit C.Y. verheiratet gewesen; folglich sei C.Y. im Zivilstandsregister als Vater eingetragen. C.Y. sei 2004 verstorben; eine Vaterschaftsklage gemäss Art.