Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei. So sei er - der Einsprecher - im Zivilstandsregister als Sohn von C.Y. (verstorben 2004) eingetragen. Von seiner biologischen Abstammung habe er aber erst nach dem Tod von C.Y. erfahren; eine Klärung der Vaterschaft sei vorher nicht möglich gewesen. 3.1 Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab.