Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen könne. Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei.