Gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer erhob A.Y. mit Schreiben vom 25.3.2021 Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung der Erbschaftssteuer aufzuheben, resp. ihn - den Einsprecher - von der Erbschaftssteuer zu befreien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen könne.