{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-2_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf413320fe8d60f5dbd3719926947694"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "abdfbfd4148d57acca1d31e2040700b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n3.3 Der Rekurrent hat im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp. Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen Erbschaftssteuerrecht bewirken kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch die durch ihn zitierte (einschlägige) Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3), wonach bei einer Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer die Beziehung zwischen Erbe und Erblasser in aller Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe, kein anderes Ergebnis zeitigen. Just in diesem Entscheid hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die biologische Abstammung vom Erblasser kein Steuerprivileg bewirke, zumal diese zu Lebzeiten des leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindesverhältnis ergäben, etwas die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht, entstünden. Den Rekurrenten (trotz seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch im Ergebnis nicht als stossend.\n4. Nach Ausgeführtem erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind durch den Rekurrenten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'500.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 2'500.00, abgerundet). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\n- Amtschreiberei Reg.\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}