{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-2_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf413320fe8d60f5dbd3719926947694"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "abdfbfd4148d57acca1d31e2040700b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n2.2 Vorab bleibt klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: Kren Kostkiewicz et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402). Dies führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten, die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., Art. 457 S. 665 f.).\n2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b (\"die Nachkommen\") an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die Frage, wer (alles) als \"Nachkomme\" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff anknüpfe.\n3.1 Das KSG sieht keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu nehmen, um den Begriff des \"Nachkommen\" im Recht der Erbschaftssteuer anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche (\"materielle\") Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).\n3.2 Mit Verweisen auf die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5; alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung oder Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20 Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt, sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und dient der Rechtssicherheit."}