{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-2_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf413320fe8d60f5dbd3719926947694"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "abdfbfd4148d57acca1d31e2040700b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n4.4 Im Erbsteuerrecht werde bei der Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Konkubinatspartner argumentiert, dass es nicht auf die Intensität und Dauer der Beziehung, sondern alleine auf das formale Kriterium des Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt ankomme. Diese Ungleichbehandlung werde als verfassungskonform angeschaut, da für einen Konkubinatspartner auch keine gesetzlichen Unterstützungs- und Beistandspflichten bestünden. Das Bundesgericht habe diese Interpretation bei der Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses im Erbsteuerrecht nicht übernommen. Im Übrigen sei das Testament vom … 2019 in Kenntnis des Rekurrenten redigiert worden. Es sei eben nicht Sinn des Testaments gewesen, den Rekurrenten zu bereichern, sondern diesen in erster Linie anzuerkennen. So habe der Rekurrent nicht die Absicht, einen Pflicht- oder Erbteil durchzusetzen, sondern nur die steuerrechtliche Gleichstellung mit einem Nachkommen zu erreichen. Die wertmässige Unterschreitung dieser Werte sei nur darauf zurückzuführen, dass ein grosses Sachvermächtnis, welches nicht anderweitig sinnvoll hätte geteilt werden können, vorhanden gewesen sei. Allerdings habe der Erblasser die klare Absicht gehabt, dem Rekurrenten als Alleinerben den gesamten Erbteil, unbeschwert von steuerlichen Abgaben sowie beschwert mit Vermächtnissen, zu hinterlassen.\n5. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15.6.2021 zum Rekurs zusammengefasst wie folgt Stellung:\n5.1 Zivilrechtlich gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater (Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe. Der Rekurrent sei deshalb trotz seiner biologischen Abstammung zum Erblasser wie ein entfernter Verwandter zu besteuern. Dies sei nicht stossend. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben.\n5.2 Eine Analogie zur Rechtsprechung bezüglich des \"Nachweises eines altrechtlichen Pflegeverhältnisses bei faktischer Pflege ohne Bewilligung\" herzustellen, sei auf vorliegenden Fall bezogen nicht geeignet. So hätten die Pflegeeltern die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben worden war. Gegen aussen und gegenüber Behörden seien diese durchwegs als Pflegeeltern in Erscheinung getreten, wobei gemäss damaliger Pflegekinder-Verordnung Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr als Pflegekinder gegolten hätten.\n5.3 Sodann sei der Rekurrent beim ersten Zusammentreffen mit dem Erblasser im Jahr 2018 bereits 68 Jahre alt gewesen; der Erblasser sei damals 92-jährig gewesen. Es sei fraglich, ob und wieweit sich bei dieser Konstellation eine Vater-Sohn-Beziehung manifestieren könne.\n5.4 Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsdarstellung werde zurückgewiesen. Auch die Unterstellung des überspitzten Formalismus laufe ins Leere. Überspitzter Formalismus läge dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stelle und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperre. Überspitzter Formalismus sei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere.\n6. Auf die seitens des Rekurrenten mit Datum vom 1.7.2021 abgegebene Replik sowie die nachfolgend ergangene Duplik der Vorinstanz vom 14.7.2021 wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete der Rekurrent mit Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 Gemäss § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985 (StG; BGS 614.11) können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist durch den Einspracheentscheid vom 5.5.2021 beschwert. Das Rechtsmittel wurde innert Frist und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht eingereicht; auf dieses ist einzutreten.\n1.2 Eine mündliche Verhandlung bzw. eine Parteibefragung erscheint hier nicht als notwendig, da das KSG anhand der Angaben und Unterlagen ausreichend dokumentiert ist.\n2.1 Das KSG hat vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020 verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig oder - \"als Nachkomme\" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist. Von Relevanz ist folglich, ob der im kantonalen Steuergesetz verwendete Begriff des \"Nachkommen\" ausschliesslich an die zivilrechtlich definierte Verwandtschaft anknüpft oder eine erwiesenermassen biologische Abstammung (ohne verwandtschaftliche Beziehung) zum Erblasser für das identische Ergebnis im Recht der Erbschaftssteuer genügend ist."}