{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-2_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf413320fe8d60f5dbd3719926947694"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "abdfbfd4148d57acca1d31e2040700b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n4.2 Des Weiteren wird in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in verschiedene Klassen ursprünglich weitgehend der erbrechtlichen Parentelenordnung gefolgt sei. Allerdings seien auch Personen begünstigt worden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) als auch Schwiegereltern (Klasse 3). Die Einteilung in die verschiedenen Klassen knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff an. Gemäss Praxis würden unter die «Klasse 1» insbesondere Pflegekinder oder Pflegeeltern fallen, sofern das Pflegeverhältnis nach § 110 Sozialgesetz bewilligt worden sei. Für altrechtliche Pflegeverhältnisse sei gemäss einem Steuergerichtsurteil die behördliche Bewilligung nicht einmal Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung als Pflegekind gewesen. Es habe in diesen Fällen bereits der Nachweis genügt, dass das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren tatsächlich bestanden habe und von den Behörden akzeptiert worden sei. Der Gesetzgeber habe das Steuerprivileg demnach jeweils dann gewährt, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-) Verhältnis gründete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre. Mit Verweis auf die Praxis bei Pflegekindverhältnissen könne festgestellt werden, dass das Steuergericht bereits seit Jahrzehnten den Nachweis familienähnlicher Verhältnisse auch ohne entsprechenden Registereintrag anerkenne und damit auch die Privilegierung bei der erbrechtlichen Besteuerung ermögliche. Da der Nachweis eines Vater-Kind-Verhältnisses ausschliesslich durch Urkunden eher schwierig sei, werde im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine Parteibefragung mit mündlicher Verhandlung beantragt.\n4.3 Es werde darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bereits gegenüber dem Erbschaftsamt und dem Steueramt vorgängig zum vorliegenden Verfahren das Verhältnis zwischen ihm und dem Erblasser mit Belegen mehrmals dokumentiert, erläutert und begründet habe. Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt, welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung minutiös dokumentiere. So seien sachverhaltlich für die Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses insbesondere ausschlaggebend, dass (zusammengefasst)\n- dem Rekurrenten bis nach dem Tod beider im Zivilstandsregister eingetragenen Eltern die biologische Abstammung verheimlicht worden sei;\n- der Erblasser von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, was sogar testamentarisch bestätigt sei;\n- der Rekurrent von der biologischen Abstammung erst seit Ende März 2018 und der Erblasser entsprechende Kenntnis erst seit anfangs April 2018 gehabt hätten und beide erst Ende Mai 2018 über die Gewissheit nach durchgeführtem Vaterschaftstest verfügten;\n- der Erblasser mit Testament vom … 2019 den Rekurrenten testamentarisch anerkannt habe;\n- Erblasser und Rekurrent erst ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt worden seien, eine Beziehung aufzubauen;\n- die Beziehung seither stetig intensiviert worden sei, was zu täglichen Telefonaten, wöchentlichen Treffen, regelmässigen gemeinsamen Ferien, ab Februar 2019 zur Besorgung des Tagesgeschäfts sowie zur Einführung des Erblassers in die Familie des Rekurrenten geführt habe, ab Juni 2019 auch die persönliche Pflege und Betreuung am Wohnsitz des Erblassers dazugekommen sei, mit zunehmender Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes durch den Rekurrenten auch die Spitex, der Spitalaufenthalt und die Altersheimeinweisung organisiert worden sei, ab Ende Oktober 2020 die persönliche Betreuung nochmals intensiviert und ständiger Anwesenheit der Sterbeprozess des Erblassers begleitet worden sei, stets verbunden mit der Erledigung aller anfallenden administrativen und organisatorischen Angelegenheiten;\n- die Mutter des Rekurrenten noch weitere Kinder (Sohn und Tochter) mit dem Registervater hatte, im erzkatholischen … die Tatsache eines ausserehelichen Kindes wohl hohe Wellen geschlagen hätte;\n- eine Vaterschaftsklage deshalb nur noch gegen den bereits vierzehn Jahre zuvor verstorbenen Registervater möglich gewesen wäre, allen Beteiligten jedoch klar gewesen sei, dass eine solche Klage gegen den Wunsch der 1996 verstorbenen Mutter und auch gegen den Wunsch des Registervaters erfolgt wäre und somit zivilrechtliche Berichtigung für den Rekurrenten ausgeschlossen gewesen sei."}