{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-2_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf413320fe8d60f5dbd3719926947694"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "abdfbfd4148d57acca1d31e2040700b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2021 SGNEB.2021.2\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Erbschaftssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. B. Z., Jahrgang …, verstarb am … 2020 mit letztem Wohnsitz X./SO. Er hinterliess als eingesetzten Alleinerben A.Y., wohnhaft in W./SO. Mit Datum vom … 2021 wurde das amtliche Inventarverfahren vor der hierfür zuständigen Amtschreiberei Thal-Gäu abgeschlossen (\"Inventar über den Vermögensnachlass des am … 2020 verstorbenen B. Z.\") und von A.Y. unterzeichnet. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 90298794 vom 18.3.2021 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD A.Y. die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65 (Steuerklasse 5).\n2. Gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer erhob A.Y. mit Schreiben vom 25.3.2021 Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung der Erbschaftssteuer aufzuheben, resp. ihn - den Einsprecher - von der Erbschaftssteuer zu befreien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen könne. Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei. So sei er - der Einsprecher - im Zivilstandsregister als Sohn von C.Y. (verstorben 2004) eingetragen. Von seiner biologischen Abstammung habe er aber erst nach dem Tod von C.Y. erfahren; eine Klärung der Vaterschaft sei vorher nicht möglich gewesen.\n3.1 Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Begründet wurde der ablehnende Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass gemäss dem «Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4» des Bundesamtes für Justiz (BJ) bezüglich einer testamentarischen Kindesanerkennung u.a. vorausgesetzt werde, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehe. Zum Zeitpunkt der Geburt des Einsprechers sei dessen Mutter mit C.Y. verheiratet gewesen; folglich sei C.Y. im Zivilstandsregister als Vater eingetragen. C.Y. sei 2004 verstorben; eine Vaterschaftsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB sei nie eingereicht worden.\n3.2 Es sei im Ergebnis nicht stossend, den Einsprecher trotz seiner biologischen Abstammung in der Klasse 5 (übrige Steuerpflichtige) zu besteuern. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des leiblichen Vaters ihn - den Einsprecher - auch keine aus dem Kindesverhältnis fliessenden Pflichten getroffen. Der Gesetzgeber habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe. Ein solches Verhältnis sei weder dokumentiert, noch lasse sich ein solches aus den Schilderungen des Einsprechers ableiten. Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe.\n4.1 A.Y. (nachfolgend Rekurrent) liess durch den beigezogenen Rechtsvertreter am 25.5.2021 Rekurs gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 5.5.2021 erheben. In der Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass von B. Z. zu befreien; eventualiter wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem erging darin der Verfahrensantrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\nBegründet wurde der Rekurs damit, dass durch die Zuteilung des Rekurrenten in die Steuerklasse 5 der Steuerpflichtigen eine Rechtsverletzung vorläge. Im Rekurs wird zudem der Vorhalt angebracht, die vorinstanzliche Entscheidfindung basiere auf einer unrichtigen, resp. willkürlichen, Sachverhaltsdarstellung. Insbesondere sei die vorinstanzliche Feststellung falsch, dass zwischen dem Erblasser und dem Rekurrenten kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe und dieses Verhältnis nicht genügend begründet worden wäre. Ebenso müsse in sachverhaltlicher Hinsicht moniert werden, dass aus der Tatsache, dass der Erblasser den Rekurrenten als Alleinerben eingesetzt habe, ihm - dem Rekurrenten - jedoch aufgrund von Vermächtnissen nicht annähernd ein Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen hinterlassen habe, etwas zu Ungunsten des Rekurrenten ableiten liesse. Auch diese Feststellung werde angefochten."}