Die kleine Grünfläche entspricht dem gewachsenen Terrain. Anhand der Akten konnte sich zuerst zwar fragen, ob die vorliegende Aufteilung gewählt wurde, um die Fläche des Grundstücks GB Y Nr. 0001-2, dessen Erwerb vom KStA als handänderungssteuerpflichtig erachtet worden ist, möglichst klein zu halten im Hinblick auf eine erhebliche Steuerersparnis - Aufteilung gemäss effektiver Grundstücksfläche, mit Folge einer Bezahlung von 3 % der veranlagten Handänderungssteuer (vgl. oben, E. 7.1.).