Die genannten öffentlichrechtlichen Vorschriften gelten zudem nur in der Bauzone. Das Grundstück GB Y Nr. 0001 befindet sich aber in der Landwirtschaftszone. 7.3. Das KStA geht bei der von den Parteien vorgenommen Aufteilung des Grundstücks GB Y Nr. 0001 von einer Steuerumgehung aus. Mit dem Institut der Steuerumgehung werden der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung Schranken gesetzt (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff.). Praxisgemäss wird von einer Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a)