7.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle im Belieben der Parteien steht und ob die Steuerbehörden bei der Verfügung der Handänderungssteuer an diese Aufteilung gebunden sind. Auch wenn durchaus öffentlichrechtliche Vorschriften (z.B. Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer etc.) existieren, die einen Einfluss auf die Aufteilung eines überbauten Grundstücks haben, kann festgehalten werden, dass die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle grundsätzlich im Belieben des Grundstückeigentümers steht. Die genannten öffentlichrechtlichen Vorschriften gelten zudem nur in der Bauzone.