Ausgehend von der Fläche des Gesamtgrundstücks von 3'926 m2 würde somit ein Anteil von 20 % rund 785 m2 ausmachen. Bei seinen Berechnungen hat das KStA offenbar auch noch die Fläche des Grundstücks GB Y Nr. 0002 berücksichtigt, was nicht korrekt ist. Für das Grundstück GB Y Nr. 0002, das im Wesentlichen aus einer Hecke besteht, kommt eine Befreiung von der Handänderungssteuer nicht in Frage. 7.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle im Belieben der Parteien steht und ob die Steuerbehörden bei der Verfügung der Handänderungssteuer an diese Aufteilung gebunden sind.