Zum Grundstück GB Y Nr. 0001-2 gehören lediglich das Wohnhaus Nr. 7 und die entsprechende Zufahrt. Da die vorgenommene Aufteilung der Parzelle dem Verhältnis der Wohnflächen der drei Gebäuden nicht entspreche, beantragt das KStA mit Schreiben vom 16. Februar 2022, die Handänderungssteuer gemäss Wohnflächen inkl. anteiligem Land zu verfügen. Dabei geht das KStA davon aus, dass die Wohnfläche des Wohnhauses Nr. 7 mit 66 m2 21.57 % der gesamten Wohnfläche von 306 m2 ausmacht. Ausgehend von der Fläche des Gesamtgrundstücks von 3'926 m2 würde somit ein Anteil von 20 % rund 785 m2 ausmachen.