Zudem ist die Hundezucht zu beachten, welche eine andere, mithin separate Nutzungsmöglichkeit als eine dauernde, ausschliessliche Selbstnutzung des Gebäudes Nr. 7 als schwierig erscheinen lässt. Für die Übertragung des Grundstücks GB Y Nr. 0001-2 muss demnach auch keine Handänderungssteuer bezahlt werden. Da auf das Grundstück GB Y Nr. 0001-1 die Handänderungssteuer ebenfalls entfällt (oben, E. 4.5.), haben die Rekurrenten nach den bisherigen Erwägungen keine Handänderungssteuer zu bezahlen. 7. Da nach dem Ausgeführten für das ganze umstrittene Grundstück keine Handänderungssteuer bezahlt werden muss, wird die vom KStA aufgeworfene Frage der Steuerumgehung an sich obsolet.