Bei einer gemischten privaten und geschäftlichen Nutzung darf nach herrschender Rechtsprechung nur dann eine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der geschäftlich genutzte Teil der Liegenschaft flächenmässig klein ist (KSGE 2017 Nr. 15 E. 4). Vorliegend hat sich aufgrund des Augenscheins indessen ergeben, dass der verselbständigte Miteigentumsanteil GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) nicht geschäftlich genutzt wird. Damit steht fest, dass für den Kauf dieses Grundstücks eine Steuerbefreiung infolge gemischter privater und geschäftlicher Nutzung nicht verweigert werden kann.