KSGE 2022 Nr. 8 StG § 207 Abs. 1 lit. g. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen. In casu selbstgenutzte Liegenschaft, weder gemischte Nutzung noch Steuerumgehung. Aus den Erwägungen 2. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission, begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24.