{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-1_2022-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=170010&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88a1d1dc5c2699bf8019dd86a2e47220"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:56", "Checksum": "d7f5cec49c04e791d8c5f496d7204998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n6.2. Wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.), liegt nach der Rechtsprechung des KSG (Entscheid SGNEB.2015.4 vom 25. April 2016) keine ausschliessliche Selbstnutzung vor, wenn die Käufer eines Einfamilienhauses ihr Haus mit einer zusätzlichen separaten Wohnung, die dort rund 15 Monate nach dem Kauf fremdvermietet wurde, aufstocken. Dies ist hier jedoch nicht der Fall; das Gebäude Nr. 7 ist nicht angebaut worden, sondern vorbestehend. Wie sich zudem anlässlich des Augenscheins ergeben hat, befindet sich die Hundezucht nicht im Gebäude Nr. 7, sondern im Gebäude Nr. 8; das Gebäude Nr. 7 wird damit wie gesehen (vgl. oben, E. 5.2.) nicht gewerblich genutzt. Dies gilt nach dem Ausgeführten auch für das Gebäude Nr. 8; dieses wird vorwiegend privat genutzt. Sodann erscheint aufgrund des Augenscheins eine separate Nutzung des Gebäudes Nr. 7 nicht als ohne weiteres möglich. Vielmehr ist von einer ausschliesslichen Selbstnutzung der Rekurrenten auszugehen, welche auch auf Dauer angelegt ist. So ist zu berücksichtigen, dass der Umbau der Liegenschaft, der vorwiegend in Eigenregie der Rekurrenten erfolgt, relativ zeitaufwändig ist. Dass vorher im Gebäude Nr. 7 ein Mietverhältnis bestand und zukünftig ein Au-pair dort wohnen soll, kann im vorliegenden Zusammenhang nichts ändern. Aufgrund des Augenscheins geht es hier nicht um ein Renditeobjekt, sondern um eine Liegenschaft für die Familie der Rekurrenten, mithin für deren Kinder. Zudem ist die Hundezucht zu beachten, welche eine andere, mithin separate Nutzungsmöglichkeit als eine dauernde, ausschliessliche Selbstnutzung des Gebäudes Nr. 7 als schwierig erscheinen lässt. Für die Übertragung des Grundstücks GB Y Nr. 0001-2 muss demnach auch keine Handänderungssteuer bezahlt werden. Da auf das Grundstück GB Y Nr. 0001-1 die Handänderungssteuer ebenfalls entfällt (oben, E. 4.5.), haben die Rekurrenten nach den bisherigen Erwägungen keine Handänderungssteuer zu bezahlen.\n7. Da nach dem Ausgeführten für das ganze umstrittene Grundstück keine Handänderungssteuer bezahlt werden muss, wird die vom KStA aufgeworfene Frage der Steuerumgehung an sich obsolet. Im Folgenden sei dennoch auf diese Frage eingegangen.\n7.1. Gemäss Ziff. I.1. des Reglements über die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks GB Y Nr. 0001 beträgt die Fläche von GB Y. Nr. 0001-1 3'816 m2 (97 %) und diejenige von GB Y Nr. 0001-2 110 m2 (3 %). Die gesamte Grünfläche gehört somit ausschliesslich zum Grundstück GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude Nr. 9 und 8). Zum Grundstück GB Y Nr. 0001-2 gehören lediglich das Wohnhaus Nr. 7 und die entsprechende Zufahrt.\nDa die vorgenommene Aufteilung der Parzelle dem Verhältnis der Wohnflächen der drei Gebäuden nicht entspreche, beantragt das KStA mit Schreiben vom 16. Februar 2022, die Handänderungssteuer gemäss Wohnflächen inkl. anteiligem Land zu verfügen. Dabei geht das KStA davon aus, dass die Wohnfläche des Wohnhauses Nr. 7 mit 66 m2 21.57 % der gesamten Wohnfläche von 306 m2 ausmacht. Ausgehend von der Fläche des Gesamtgrundstücks von 3'926 m2 würde somit ein Anteil von 20 % rund 785 m2 ausmachen.\nBei seinen Berechnungen hat das KStA offenbar auch noch die Fläche des Grundstücks GB Y Nr. 0002 berücksichtigt, was nicht korrekt ist. Für das Grundstück GB Y Nr. 0002, das im Wesentlichen aus einer Hecke besteht, kommt eine Befreiung von der Handänderungssteuer nicht in Frage.\n7.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle im Belieben der Parteien steht und ob die Steuerbehörden bei der Verfügung der Handänderungssteuer an diese Aufteilung gebunden sind. Auch wenn durchaus öffentlichrechtliche Vorschriften (z.B. Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer etc.) existieren, die einen Einfluss auf die Aufteilung eines überbauten Grundstücks haben, kann festgehalten werden, dass die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle grundsätzlich im Belieben des Grundstückeigentümers steht. Die genannten öffentlichrechtlichen Vorschriften gelten zudem nur in der Bauzone. Das Grundstück GB Y Nr. 0001 befindet sich aber in der Landwirtschaftszone.\n7.3. Das KStA geht bei der von den Parteien vorgenommen Aufteilung des Grundstücks GB Y Nr. 0001 von einer Steuerumgehung aus. Mit dem Institut der Steuerumgehung werden der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung Schranken gesetzt (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff.). Praxisgemäss wird von einer Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind:\na) Die gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium);\nb) Die Rechtsgestaltung wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium);\nc) Das gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives Kriterium).\n7.4. Festzuhalten ist, dass die gewählte Aufteilung des Grundstücks aufgrund des Augenscheins nicht ungewöhnlich ist. Fast der gesamte, sehr grosse Garten des Grundstücks gehört zum bewohnten Grundstück GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude Nr. 8), das auch der Hundezucht dient (vgl. oben, E. 5.1.). Dem Grundstück GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) steht eine relativ kleine Grünfläche zur Verfügung. Die kleine Grünfläche entspricht dem gewachsenen Terrain. Anhand der Akten konnte sich zuerst zwar fragen, ob die vorliegende Aufteilung gewählt wurde, um die Fläche des Grundstücks GB Y Nr. 0001-2, dessen Erwerb vom KStA als handänderungssteuerpflichtig erachtet worden ist, möglichst klein zu halten im Hinblick auf eine erhebliche Steuerersparnis - Aufteilung gemäss effektiver Grundstücksfläche, mit Folge einer Bezahlung von 3 % der veranlagten Handänderungssteuer (vgl. oben, E. 7.1.). Nach den Erwägungen ist jedoch festzuhalten, dass die Kriterien einer Steuerumgehung hier nicht erfüllt sind, soweit diese Frage wie gesagt (vgl. oben, E. 7.) nicht ohnehin obsolet geworden ist."}