{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-1_2022-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=170010&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88a1d1dc5c2699bf8019dd86a2e47220"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:56", "Checksum": "d7f5cec49c04e791d8c5f496d7204998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.07.2022 SGNEB.2021.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.2. Das Grundstück GB Y Nr. 0001 besteht aus drei Gebäuden (X-Weg 9, 8 und 7). Von den drei relativ kleinen Gebäuden sind früher die Gebäude Nr. 8 und 7 selbständig bewohnt worden; das Gebäude Nr. 9 wurde aufgrund des Augenscheins vom 4. Juli 2022 nicht bewohnt. Die Rekurrenten haben gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde Y ihren Wohnsitz per 1. November 2021 nach Y verlegt; dies wurde anlässlich des Augenscheins bestätigt. Weiter haben die Rekurrenten mit öffentlicher Urkunde vom 27. Oktober 2021 im Grundbuch zwei verselbständigte Miteigentumsanteile (GB Y Nr. 0001-1 und 0001-2) eintragen lassen und in der im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 27. Oktober 2021 festgehalten, dass sich die Gebäude Nr. 9 und 8 auf dem Grundstück GB Y Nr. 0001-1 und das Gebäude Nr. 7 auf dem Grundstück GB Y Nr. 0001-2 befinden sollen. Weiter wurde in Ziff. 4.2 der öffentlichen Urkunde festgehalten, dass die Rekurrenten die Gebäude Nr. 9 und 8 umbauen und anschliessend dauernd und ausschliesslich selbst bewohnen werden. Die Gebäude Nr. 9 und 8 werden miteinander verbunden und zu einem Wohnhaus zusammengebaut. Auch all dies ist beim Augenschein bestätigt worden.\n4.3. Grundsätzlich ist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann gewährt, wenn ein Mehrfamilienhaus vor oder unmittelbar nach dem Erwerb in Stockwerkeigentum aufgeteilt wird (KSGE 2020 Nr. 12 E. 4; Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziff. 2.2.2). In diesem Fall kann für die vom Erwerber bewohnte Wohnung eine Steuerbefreiung gewährt werden. Wird das Mehrfamilienhaus hingegen im Gesamt- oder Miteigentum erworben, ist eine anteilige Steuerbefreiung für eine einzelne Wohnung ebenfalls denkbar, sofern eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch angemerkt wird. Nach herrschender Rechtsprechung muss die Nutzungs- und Verwaltungsordnung spätestens ein Jahr seit Vertragsschluss im Grundbuch angemerkt werden (KSGE 2020 Nr. 12 E. 4.4), was hier der Fall war. Der Kaufvertrag wurde am 22. Dezember 2020 unterzeichnet, während die Nutzungs- und Verwaltungsordnung am 27. Oktober 2021 angemerkt worden war.\n4.4. Weiter kann gemäss § 63bis Abs. 1 VV StG eine Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt. Ist das Grundstück bei Vertragsschluss nicht überbaut, beträgt die Frist gar zwei Jahre (§ 63bis Abs. 2 VV StG). Vorliegend sind die Rekurrenten per 1. November 2021 in Y eingezogen. Gemäss ihren Aussagen wohnt der Ehemann während des Umbaus der Gebäude Nr. 9 und 8 im Gebäude Nr. 7 und die Ehefrau mit den Kindern im Gebäude Nr. 8. Aufgrund des Augenscheins soll der definitive Umzug in das Gebäude Nr. 8 gemäss Zeitplan bis Ende 2022 erfolgen und dann das Gebäude Nr. 9 entkernt werden. Es kann dennoch festgehalten werden, dass die Rekurrenten innert Jahresfrist auf dem erworbenen Grundstück eingezogen sind.\n4.5. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Grundstücks GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude Nr. 9 und 8) gegeben sind. Dies hat denn auch der Vertreter des KStA anlässlich des Augenscheins anerkannt. Nachträglich betrachtet wäre daher die Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht notwendig gewesen, wenn klar gewesen wäre, dass die Rekurrenten alle drei Gebäude selbst bewohnen; dies hat jedoch erst der Augenschein deutlich gezeigt.\n5.1. In ihrer Freizeit züchten die Rekurrenten Hunde der Rasse … . Nach Aussage der Rekurrenten im Schriftenwechsel sollen die Hunde auf dem Grundstück GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) untergebracht werden. Aufgrund des Augenscheins befinden sich die Hunde jedoch angrenzend im Gebäude Nr. 8. Die Hunde werden auf der eigenen Webseite der Rekurrentin und auf der Webseite des … Clubs Schweiz (…) zum Kauf angeboten. Damit steht fest, dass die Rekurrenten die Hundezucht gewerbsmässig betreiben.\n5.2. Bei einer gemischten privaten und geschäftlichen Nutzung darf nach herrschender Rechtsprechung nur dann eine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der geschäftlich genutzte Teil der Liegenschaft flächenmässig klein ist (KSGE 2017 Nr. 15 E. 4). Vorliegend hat sich aufgrund des Augenscheins indessen ergeben, dass der verselbständigte Miteigentumsanteil GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) nicht geschäftlich genutzt wird. Damit steht fest, dass für den Kauf dieses Grundstücks eine Steuerbefreiung infolge gemischter privater und geschäftlicher Nutzung nicht verweigert werden kann.\n6.1. Sodann ist zu prüfen, ob beim Grundstück GB Y Nr. 0001-2 bzw. Gebäude Nr. 7 eine ausschliessliche Selbstnutzung vorliegt. Laut den Aussagen der Rekurrenten am Augenschein wird dieses Gebäude zurzeit v.a. vom Ehemann genutzt, in Zukunft soll es indes ein Au-pair nutzen. Das KStA verlangt denn, das Gebäude Nr. 7 sei infolge separater Nutzung von der Steuerbefreiung auszunehmen."}