Entsprechende Ausführungen des Steueramts hat der Rekurrent nicht mehr bestritten. Das Kriterium der ausschliesslichen Selbstnutzung ist in diesem Fall ohnehin nicht mehr erfüllt (vgl. dazu auch KSGE 2012 Nr. 13 und 2017 Nr. 15). Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'190 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 440). **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'190 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.