3.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3), muss nach § 63bis Abs. 1 VV StG ein Gebäude im vorliegenden Zusammenhang in der Regel innert Jahresfrist bezogen sein. Eine Erstreckung dieser Frist kommt zwar in Frage, wenn die Gründe für die Zeitüberschreitung vom Erwerber der Liegenschaft kaum beeinflusst werden können, etwa aus unvorhersehbaren beruflichen oder privaten Gründen (vgl. Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 453; siehe auch KSGE 2017 Nrn. 16 und 17). Im vorliegenden Fall sind aber mehr als vier Jahre vergangen seit dem Erwerb im August 2016.