Der Rekurrent bringt dagegen vor allem vor, der Umbau eines Pferdestalls zu einem Wohnhaus benötige viel Zeit, da er zahlreiche Eigenleistungen erbringe. Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung hat das Steueramt noch festgehalten, dass gemäss den Plänen vorgesehen sei, zwei Wohnungen mit separatem Zugang, Küche, Nasszelle etc. zu errichten. Auch aus diesem Grund sei die ausschliessliche Selbstnutzung nicht gegeben. 3.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3), muss nach § 63bis Abs. 1 VV StG ein Gebäude im vorliegenden Zusammenhang in der Regel innert Jahresfrist bezogen sein.