Im konkreten Fall hat der Rekurrent am XX. August 2016 das Grundstück GB X Nr. 001 erworben und in der Folge ein Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer für dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum eingereicht. Am 17. August 2017 verlangte er eine Fristerstreckung bezüglich des Bezugsdatums bis am 23. August 2018. Da der Rekurrent im August 2020 noch nicht in die Liegenschaft eingezogen war, wurde die Handänderungssteuer veranlagt. Der Rekurrent bringt dagegen vor allem vor, der Umbau eines Pferdestalls zu einem Wohnhaus benötige viel Zeit, da er zahlreiche Eigenleistungen erbringe.