Zudem würden hier zwei Wohneinheiten bestehen. Es gehe damit um ein Mehrfamilienhaus. Das Erfordernis der ausschliesslichen Selbstnutzung sei daher auch nicht gegeben. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer sei somit nicht möglich. Dazu ist vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf die Eingabe ist einzutreten. 1.2 Das Steuergericht ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben hinreichend dokumentiert. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.