dieser erfolge nach Fertigstellung. Der Rekurrent bleibe daher ausserhalb des Kantons wohnen bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Eigenleistungen seien nicht verboten. Die betreffende Regelfrist sei bei einem Rossstall unrealistisch. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Zudem sei ein Augenschein vorzunehmen. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Es liege hier kein Ausnahmefall vor. Die mehrjährige Bauphase sei hauptsächlich auf die vielen Eigenleistungen des Rekurrenten zurückzuführen. Zudem würden hier zwei Wohneinheiten bestehen.