Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer seien nicht erfüllt. 2. Gegen diese Verfügung gelangte A. Y. (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 28. September 2020 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Er verlangte die Aufhebung der Handänderungssteuer von CHF … . Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er wolle das Gebäude dauernd selbständig bewohnen. Die Bauarbeiten seien indes noch nicht abgeschlossen. Unter Beilage von Fotos erläuterte er den baulichen Zustand. Das Gebäude, ein im Umbau begriffener Rossstall, sei nicht bewohnbar. Ein Einzug sei damit nicht möglich; dieser erfolge nach Fertigstellung.