Gegen diese Veranlagung erhob A. Y. am 6. September 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, bis heute, über 4 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft, sei der Einsprecher noch nicht eingezogen. Damit sei die Regelfrist von 1 Jahr für den Bezug der Liegenschaft bei weitem überschritten. Es würden keine Verzögerungsgründe ausserhalb des Einflussbereichs des Einsprechers vorliegen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer seien nicht erfüllt.