{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-7_2020-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146450&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3850faf096e7ddbc172cd5e3ef41ad76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 14.12.2020 SGNEB.2020.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 14.12.2020 SGNEB.2020.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 14.12.2020 SGNEB.2020.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:18", "Checksum": "d29da4116b5df22183a2ee9d2953bd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 14.12.2020 SGNEB.2020.7\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3), muss nach § 63bis Abs. 1 VV StG ein Gebäude im vorliegenden Zusammenhang in der Regel innert Jahresfrist bezogen sein. Eine Erstreckung dieser Frist kommt zwar in Frage, wenn die Gründe für die Zeitüberschreitung vom Erwerber der Liegenschaft kaum beeinflusst werden können, etwa aus unvorhersehbaren beruflichen oder privaten Gründen (vgl. Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 453; siehe auch KSGE 2017 Nrn. 16 und 17). Im vorliegenden Fall sind aber mehr als vier Jahre vergangen seit dem Erwerb im August 2016. Auch wenn hier zahlreiche Arbeiten zu erledigen sind, ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass es der Rekurrent mit dem Einzug in die Liegenschaft nicht eilig hat. Gründe, die er nicht beeinflussen kann, liegen entgegen der Ansicht des Rekurrenten somit nicht vor. Den eingereichten Plänen (vgl. Vorakten) kann zudem entnommen werden, dass der Rekurrent nicht nur eine, sondern zwei selbständige Wohnungen baut. Entsprechende Ausführungen des Steueramts hat der Rekurrent nicht mehr bestritten. Das Kriterium der ausschliesslichen Selbstnutzung ist in diesem Fall ohnehin nicht mehr erfüllt (vgl. dazu auch KSGE 2012 Nr. 13 und 2017 Nr. 15). Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'190 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 440).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'190 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}