Die umstrittene Rechnung hat nach dem Gesagten auch als Veranlagung zu gelten. Gegen diese hätte nach dem Ausgeführten frist- und formgerecht Einsprache erhoben werden können, sei es von der informierten Rekurrentin und vom durch sie am 18. Mai 2020 beauftragten Rechtsvertreter (Vollmacht, Vorakten Nr. 9). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann nach den Erwägungen nicht vorliegen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'230 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'730).