Ausserdem war hier die gesamte Rechnung, mithin inkl. Nachlasstaxe dem Willensvollstrecker zuzustellen, d.h., es lag insofern eine entsprechende Vollmacht vor (vgl. Silvia Hunziker, in Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 35 N 12). Missverständnisse zwischen der Rekurrentin und dem Willensvollstrecker sowie dem Rechtsvertreter können wie gesehen nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die umstrittene Rechnung hat nach dem Gesagten auch als Veranlagung zu gelten.