der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher letztlich nicht zu beanstanden. Zudem war die Rekurrentin selber aufgrund ihrer E-Mail vom 11. Mai 2020 (Vorakten Nr. 7) über die Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich informiert, hat sie doch vom Steueramt eine Berichtigung der Erbschaftssteuer verlangt. Ausserdem war hier die gesamte Rechnung, mithin inkl. Nachlasstaxe dem Willensvollstrecker zuzustellen, d.h., es lag insofern eine entsprechende Vollmacht vor (vgl. Silvia Hunziker, in Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 35 N 12).