Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar fehlt in der umstrittenen Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich die Rechtsmittelbelehrung; diese ist an sich erforderlich (vgl. § 136 Abs. 1 StG). Hier ist die Rekurrentin aber durch einen Willensvollstrecker und insbesondere einen Rechtsanwalt vertreten, welche entsprechend hätten handeln können; der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher letztlich nicht zu beanstanden.