Zudem müssen Einsprachen wie erwähnt (oben, E. 2.2) schriftlich erhoben werden; Einsprachen per E-Mail sind nicht gültig (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 132 N 43), was an sich unstreitig ist. Die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 kann damit keine gültige Einsprache sein. Ausserdem kann die unrichtige Annahme, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben, keinen Hinderungsgrund im Sinne von § 137 StG darstellen (vgl. oben, E. 2.2; siehe Richner et al., a.a.O., Ar. 133 N 25). Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet. 3.3 Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.