danach könne ein entsprechender Auszug bei der Amtschreiberei angefordert oder unter steueramt.so.ch heruntergeladen werden. Da im vorliegenden Fall aber die Rechnung wie gesehen auch als Verfügung bezeichnet worden war, hätte die rechtlich vertretene Rekurrentin im Zweifelsfall sich über den Fristlauf ohne weiteres informieren können bzw. müssen. Dass sodann der Willensvollstrecker die strittige Rechnung beglichen und erst mit Verspätung an die Rekurrentin zugestellt hat, kann nicht dem Steueramt angelastet werden. Für allfällige Sorgfaltswidrigkeiten hat denn der Willensvollstrecker einzustehen. Zudem müssen Einsprachen wie erwähnt (oben, E. 2.2) schriftlich erhoben werden;