2018, § 3 N 1). Angesichts dieser Formulierung konnte die Rekurrentin indes nicht davon ausgehen, dass ihr zusätzlich vorgängig noch eine separate Veranlagungsverfügung zugestellt wird. Weiter ist auf der streitigen Rechnung bzw. Veranlagung keine Rechtmittelbelehrung ersichtlich; das ist grundsätzlich nicht korrekt. Es gibt lediglich einen Hinweis auf das Steuergesetz; danach könne ein entsprechender Auszug bei der Amtschreiberei angefordert oder unter steueramt.so.ch heruntergeladen werden.