vgl. auch § 241 Abs. 1 StG). Jedoch können die Erben im Inventar vereinbaren, dass die Veranlagung rechtsgültig dem Willensvollstrecker zugestellt wird. Die Zustellung an den Willensvollstrecker ist damit formell korrekt. Im vorliegenden Inventar ist sodann nur von der Rechnung, nicht aber auch von der Veranlagung die Rede. Das Steueramt unterscheidet indessen hier formell nicht zwischen Rechnung und Veranlagung. Die Rechnung stellt denn auch die Veranlagung dar, was im vorliegenden Bereich der Massenverfügung als zulässig anzusehen ist (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 3 N 1).