Zudem hätte dieser nur die Rechnung, nicht aber die Veranlagung erhalten sollen. 3.2 Da hier ein Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Das ist an sich unbestritten. Die Veranlagung ist im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich den Erben zuzustellen (vgl. § 136 StG, Eröffnung). Dies erfolgt hier durch das Finanzdepartement bzw. dessen Betriebswirtschaften Dienste (§ 2 Abs. 2 StVO Nr. 4; vgl. auch § 241 Abs. 1 StG).