Im vorliegenden Fall wurde, wie im Inventar vorgesehen, die umstrittene Rechnung für die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer am 6. Mai 2020 dem Willensvollstrecker zugestellt, welcher sie auch unstreitig beglich. Am 23. Juli 2020 liess die Rekurrentin vorsorglich Einsprache erheben. Auf diese wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Rekurrentin macht vor allem geltend, der Willensvollstrecker habe ihr die Rechnung erst am 21. Juli 2020 unvollständig zugestellt. Zudem hätte dieser nur die Rechnung, nicht aber die Veranlagung erhalten sollen.