Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG). 3.1 Im vorliegenden Fall wurde, wie im Inventar vorgesehen, die umstrittene Rechnung für die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer am 6. Mai 2020 dem Willensvollstrecker zugestellt, welcher sie auch unstreitig beglich.