Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steuerpflichtig (§ 224 Abs. 2 StG). Nach 224 Abs. 3 lit. a StG besteht die Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde. Gemäss § 225 StG bestehen gewisse Ausnahmen von der Steuerpflicht. 2.2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 149 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen (§ 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG).