Diese habe sich nur gegen die Rechnung zur Wehr gesetzt. Dass die Rekurrentin resp. der Vertreter sich ein Fristversäumnis anzulasten hätten, treffe nicht zu. Die Nichteintretensverfügung sei zu Unrecht erfolgt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2.1 Nach § 217 Abs. 1 StG unterliegt der Nachlasstaxe der reine Nachlass. Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Erben (§ 218 Abs. 1 StG). Gemäss § 218 Abs. 2 lit.