Diese habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 direkt an das Steueramt und damit an die zuständige Einsprachebehörde gewendet. Indessen habe sich das Steueramt gegenüber der Rekurrentin treuwidrig verhalten. Ausserdem sei diese erst ab 18. Mai 2020 anwaltlich vertreten gewesen. Das Steueramt habe die Rekurrentin nicht auf die Formvorschriften der Einsprache aufmerksam gemacht. Dass im Erbschaftsinventar keine Vereinbarung bezüglich der Veranlagungsverfügung getroffen worden sei, könne weder der Rekurrentin noch dem Vertreter entgegengehalten werden. Die Verfügung sei der Rekurrentin nicht korrekt eröffnet worden. Diese habe sich nur gegen die Rechnung zur Wehr gesetzt.