Es sei lediglich vereinbart worden, dass dem Willensvollstrecker die Rechnung zur Bezahlung zuzustellen sei. Sodann sei in der Eingabe vom 23. Juli 2020 ausgeführt worden, der Rekurrentin sei noch gar keine Veranlagungsverfügung zugestellt worden, es sei nur vorsorglich deren Zustellung verlangt bzw. Einsprache erhoben worden. Dass ein Fristversäumnis vorlag, werde bestritten. Der umstrittenen Verfügung fehle die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die Verfügung der Rekurrentin nicht zugestellt worden. Diese habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 direkt an das Steueramt und damit an die zuständige Einsprachebehörde gewendet.