Ferner sei die Eingabe vom 11. Mai 2020 vom Steueramt nicht als Einsprache entgegengenommen worden. 2.3 Mit Replik vom 19. November 2020 liess die Rekurrentin an den bisherigen Begehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten. Sie sei nicht eingesetzte Erbin der Erblasserin B X, sondern deren Nacherbin. Weiter sei in der Vereinbarung im Erbschaftsinventar von einer Verfügung keine Rede. Es sei lediglich vereinbart worden, dass dem Willensvollstrecker die Rechnung zur Bezahlung zuzustellen sei.