Auch habe der Anwalt die Rechnung/Verfügung offenbar nicht beim Willensvollstrecker herausverlangt. Das Fristversäumnis habe sich der Rechtsvertreter selbst anzulasten. Ausserdem habe auch der Rekurrentin klar gewesen sein müssen, dass die Rechnung/ Verfügung dem Willensvollstrecker zugestellt worden sei. Auch die Rekurrentin habe sich das Fristversäumnis selbst anzulasten. Zudem habe sie sich das Verhalten des Anwalts anrechnen zu lassen. Die genannten Versäumnisse und Missverständnisse könnten nicht dem Steueramt angelastet werden. Ferner sei die Eingabe vom 11. Mai 2020 vom Steueramt nicht als Einsprache entgegengenommen worden.