Verfügung sei gemäss den parteiinternen Abmachungen im Erbschaftsinventar korrekt eröffnet worden. Weiter könne die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 nicht als Einsprache qualifiziert werden. Diese habe schriftlich zu erfolgen. Zudem habe sich die Rekurrentin 12 Tage nach Eröffnung der Rechnung/Verfügung an den Willensvollstrecker anwaltlich vertreten lassen. Der Anwalt habe genügend Zeit gehabt, sämtliche Unterlagen einzuverlangen. Dieser habe zudem erkennen müssen, dass die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 als Einsprache nicht genügt habe. Auch habe der Anwalt die Rechnung/Verfügung offenbar nicht beim Willensvollstrecker herausverlangt.