Es hätten keine Zweifel bestanden, dass eine fristwahrende Einsprache erhoben worden sei. Damit liege ein erheblicher Hinderungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es wurde um Gutheissung der Rekursanträge ersucht. 2.2 Das Steueramt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde vor allem angeführt, für Missverständnisse zwischen den Parteien oder ein allfälliges Fehlverhalten des Willensvollstreckers könne die Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Die Rechnung/Verfügung sei gemäss den parteiinternen Abmachungen im Erbschaftsinventar korrekt eröffnet worden.